Satzung vom 24.11.2010

des

Fördervereins „Freunde und Förderer der Grundschule Neunhofen"

 

  • § 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

 

  1. Der Verein führt den Namen „Freunde und Förderer der Grundschule Neunhofen" und soll in das Vereinsregister eingetragen werden . Nach der Eintragung führt er den „Zusatz V.".
  1. Der Verein hat seinen Sitz in 07806 Neustadt an der Orla, Ortsteil Neunhofen.
  1. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  • § 2 Ziele des Vereins

 

  1. 1. Der Verein dient der Förderung der Bildungs- und Erziehungsarbeit an der Grundschule Neunhofen. Er verwirklicht diese Aufgaben und der Zweck insbesondere
  2. bei der Sicherung des Standortes und der Profilierung der Schule
  3. durch unentgeltliches Überlassen von zweckentsprechenden Lehr- , Lern- oder Hilfsmittel
  4. Pflege von Schultraditionen und Durchführung von Schulfesten
  5. Bereitstellung von Mitteln für Unterrichtsprojekte / Freizeitgestaltung

          2. Der Verein arbeitet eng mit der Schule, Schulelternvertretung, Eltern und Erziehern zusammen.

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung . Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke
  1. Die zufließenden Mittel dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßighohe Vergütungen begünstigt werden.
  • § 3 Mitgliedschaft

          1. Die Mitgliedschaft steht jeder natürlichen und juristischen Person offen.

          Bei Minderjährigen muss eine schriftliche Zustimmung des Erziehungsberechtigten vorgelegt werden.

  1. 2. Die Anmeldung zur Mitgliedschaft erfolgt schriftlich, verbunden mit der Einzahlung des fälligen Beitrages.
  1. 3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Wird die Aufnahme abgelehnt, so kann der Betroffene in der nächsten Mitgliederversammlung Einspruch erheben. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig über Aufnahme oder Ablehnung.

          4. Die Mitgliedschaft endet durch

  1. a) freiwilligen Austritt
  2. b) Ausschluss
  3. c) Streichung
  4. d) Tod
  1. 5. Der Austritt kann jeweils nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen, wobei eine Kündigungsfrist von vier Wochen einzuhalten
  1. 6. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es der Satzung zuwiderhandelt oder den Verein schädigt. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessen Frist Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich vor dem Vorstand zu rechtfertigen.
  1. 7. Die Streichung eines Mitglieds aus der Mitgliederliste erfolgt durch den Vorstand, wenn das Mitglied mit der Beitragszahlung trotz Mahnung an die letztbekannte Anschrift des Mitglieds ein halbes Jahr im Rückstand bleibt. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden. In diesem Fall erlischt das Stimmrecht nach drei Monaten. Die Beitragsschuld bleibt jedoch bestehen.
  • § 4 Beiträge

          Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

  • § 5 Organe

          Organe des Vereins sind

          a) der Vorstand

          b) die Mitgliederversammlung (MV)

  • § 6 Vorstand

         1. Der Vorstand besteht aus

  1. a) dem ersten Vorsitzenden,
  2. b) dem zweiten Vorsitzenden ,
  3. c) dem Schatzmeister
  4. d) und 2 Beisitzern
  1. 2. Die Vorstandsmitglieder bilden den Vorstand des Vereins gemäß § 26 BGB. Vertretungsberechtigt sind der 1.Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende mit jeweils einem weiteren Vorstandsmitglied.

          3. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversamml ung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.

          Die beiden Vorsitzenden werden einzeln mit einfacher Mehrheit gewählt.

          Die drei weiteren Vorstandsmitglieder werden in einem Wahlgang bestimmt. Gewählt sind dabei diejenigen 3 Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben.

          Vor der Wahl ist darüber abzustimmen, ob die Wahl offen, oder geheim erfolgen soll.

  1. Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder erfolgt ehrenamtlich.

  

  • § 7 Die Zuständigkeit des Vorstands

                                          

Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung des Vereins. Er ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

Er hat vor allem folgende Aufgaben :

  1. Vorbereitung der MV und Aufstellung der Tagesordnung
  2. Einberufung der MV
  3. Ausführung der Beschlüsse der MV
  4. Erstellung des Jahresberichtes
  5. Beschlussfassung über die Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
  • § 8 Beschlussfassung des Vorstands
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    1. Der Vorstand tritt mindestens zweimal im Jahr zu einer Vorstandssitzung zusammen, wobei jeder MV eine Vorstandssitzung vorauszugehen hat. Zwischen den Sitzungen erfolgt die Beschlussfassung durch Schriftwechsel zwischen den Vorstandsmitgliedern. Die Tätigkeit des einzelnen Vorstandsmitgliedes muss in grundsätzlicher Übereinstimmung mit dem Gesamtvorstand erfolgen. Bei Abstimmung entscheidet die Mehrheit der Stimmen.
    1. Bei Ausscheiden oder längerer Verhinderung oder Rücktritt des ersten Vorsitzenden übernimmt diese Aufgabe automatisch der 2. Vorsitzende.
  • § 9 Die Mitgliederversammlung
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    1. Eine ordentliche MV findet jährl ich statt. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Entgegennahme des durch den Vorstand zu gebenden Tätigkeits- und
    2. Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer.
    3. Entlastung des Vorstandes .
    4. Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer .

    Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören . Vorstand und Kassenprüfer werden auf zwei Jahre gewählt.

    1. Festsetzung der Beitragshöhe.
    1. Eine außerordentliche Mitgliederversamml ung ist einzuberufen, wenn ein besonderer Anlass dies erfordert oder wenn dies von mehr als einem Viertel der Mitglieder gewünscht wird.

     

     

    1. 3. Jede MV wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 10 Tagen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung
    1. Bei Wahlen und Abstimmungen hat jedes Mitglied eine Stimmvertretung ist nur zulässig zu den Punkten, der auf der Einladung mitgeteilten Tagesordnung . Sie müssen auf einer schriftlichen vollmacht beruhen.
    1. Eine ordentliche MV ist in jedem Fall beschlussfähig. Eine außerordentliche MV ist nur dann beschlussfähig, wenn mindestens 10% der Mitglieder anwesend oder vertreten sind.
    1. Bei Abstimmungen wird in der MV mit einfacher Mehrheit entschieden, mit Ausnahme der in 6 Ziff.3 und § 10 vorgesehenen Fälle.
    1. Über die Beschlüsse der MV ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jewei ligen Sitzungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen i Es soll folgende Feststellungen enthalten:
    • Ort und Zeit der Versammlung
    • Person des Versammlungslei ters und Protokollführers
    • Zahl der erschienenen Mitglieder
    • Tagesordnung
    • einzelnen Abstimmungsergebnisse sowie Art der Abstimmung
    • 10 Satzungsänderung und Auflösung des Vereins

     

    1. 1. Sollen Anträge auf Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins auf einer MV zur Verhandlungen kommen, so müssen sie aus der Tagesordnung ersichtlich
    1. Satzungsänderungen oder Auflösung des Vereins bedürfen in der Abstimmung einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmrechte.
    1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Staatliche Grundschule Neunhofen, die es unmittelbar und ausschließlich gemeinnützig zur Förderung von Erziehung und Bildung zu verwenden hat.
    • 11 Inkrafttreten

     

    Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 24.11.2010 beschlossen und in Kraft gesetzt.

    Neunhofen, den 24.11.2010